Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) hat die Rechte betroffener Personen deutlich gestärkt. Unternehmen sind gut beraten, die gestärkte Rechtsposition von Kunden, Beschäftigten, Gästen, Besuchern, sei es virtuell oder vor Ort, kurz, von Betroffenen, deren Daten verarbeitet werden, ernst zu nehmen. Neu ist, dass die genannten Personenkreise im Falle von Verstößen gegen geltendes Datenschutzrecht, nicht nur ein Beschwerderecht haben, sondern zudem den Verursacher auch auf Schadensersatz verklagen können. Dies war im vor Inkrafttreten der DS-GVO geltenden Bundesdatenschutzgesetz nicht vorgesehen.
Informationspflichten
Bevor die Daten von Betroffenen überhaupt verarbeitet werden dürfen, sind bereits Informationspflichten nach Artt. 13 bzw. 14 DS-GVO zu beachten. Art. 13 regelt die Informationspflichten, sofern die Daten direkt beim Betroffenen erhoben werden, Art. 14 die sogenannte Dritterhebung. Sichtbarster Ausdruck sind die Datenschutzerklärungen auf Websites, die den Besucher über die Verarbeitung nach Art. 13 aufklären sollen und Informationsblätter oder Aushänge für Gäste und Kunden. In Deutschland werden in den §§ 32 und 33 des BDSG (neu) Ausnahmen von der Informationspflicht geregelt. Die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder verweist jedoch darauf, dass die Beschränkung der Informationspflichten nach BDSG (neu) vorsichtig gehandhabt und in jedem Fall einer Einzelfallprüfung vorbehalten ist.
Weitere Rechte der Betroffenen
Die Datenschutzgrundverordnung regelt in den Artt. 15 ff weitere Rechte der Betroffenen:
- Auskunft
- Berichtigung
- Löschung
- Widerspruch
- Datenübertragung
- Einschränkung der Verarbeitung
Wie der baden-württembergische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem Lagebericht 2018 mitteilt, haben die Beschwerden Betroffener wegen Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen seit Inkrafttreten der DS-GVO im Mai 2018 deutlich zugenommen. Gleiches berichtet der hamburgische Landesbeauftragte, sowie die Beauftragten anderer Bundesländer.
Was bedeutet das für Hotels und Gastronomiebetriebe?
Hotels und Gastronomiebetriebe haben einen deutlich persönlicheren Kontakt zum Gast und Kunden, als beispielsweise Unternehmen der Industrie und des produzierenden Gewerbes. Die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen kann sich hier zu einem echten Wettbewerbsvorteil entwickeln. Gäste, die sich auch datenschutzrechtlich gut aufgehoben fühlen, sollen zu zufriedenen, wiederkehrenden Kunden werden. Unter https://www.dsb-im-hotel.de haben wir für Sie weitere Informationen und ein interessantes Schulungsangebot zusammengestellt.